Wer häufig mit dem Fahrrad seine Einkäufe erledigt, kennt das: Wohin mit dem Rad, wenn keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind? Darf ich das Fahrrad am nächstgelegenen Laternenpfahl in der Fußgängerzone befestigen? Was machen Eltern, die wohlmöglich auch noch Kinderfahrrad oder Fahrradanhänger sichern müssen? Wir können nun aufatmen, denn vor wenigen Tagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg uns den Rücken gestärkt, vorausgesetzt wir halten uns an ein paar Regeln …
Im verhandelten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer aus Göttingen dagegen gewehrt, dass die Stadt am Bahnhofsvorplatz das Schloss seines Fahrrades aufgebrochen und das Rad entfernt hatte. Auch die Rechnung von der Stadt, für die durch das Entfernen des Rades entstandenen Kosten, wollte der Betroffene verständlicherweise nicht begleichen. Die Stadt hatte vor allem mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit argumentiert. Das OVG Lüneburg hat nun Klartext gesprochen.
Fahrrad-Parken auf Gehwegen und Plätzen (und damit auch in Fußgängerzonen!) ist grundsätzlich erlaubt. Städte und Kommunen dürfen Fahrräder nicht einfach entfernen. Eine optische Belästigung ist kein ausreichender Grund, um abgestellte Fahrräder amtlich abtransportieren zu lassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (1 A 274/05) aus dem April 2008 bestätigt.
Nehmen Sie sich den Platz, den Sie benötigen (ohne andere zu behindern)!
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt dieses Urteil: „Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist nach dem Straßenverkehrsrecht grundsätzlich erlaubt und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar,“ so ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn.
Das Gericht stellte klar, dass nur ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken das Entfernen von Fahrrädern gerechtfertigt hätte. Huhn: „Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und nicht der Verschönerung des Stadtbilds.“ Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, führten die Richter aus (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).
Quelle: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Bundesverband e.V. / 11 LA 172/08 OVG Lüneburg – Beschluss vom 12.03.2009 / Vorinstanz 1 A 274/05 VG Göttingen – Urteil vom 01.04.2008 / am 20.03.2009
Foto: Göttingen Hbf, Quelle: Deutsche Bahn AG / Bilddatenbank
Ich habe mich gefreut, diesen Artikel hier zu finden. Denn das Problem mit keinen oder zu wenigen Fahrradabstellmöglichkeiten findet der Radler leider allzu oft. Da ist man doch oft in der Not etwas anderes zu finden, um sein Fahrrad mit Kinderanhänger oder das kleine Kinderfahrrad gut anschließen zu können.
Allerdings ist es für mich unbegreiflich, dass in unserer Stadt „Schrott“ nicht von den wirklich guten Abstellanlagen entfernt wird. Mit Schrott meine ich alte Fahrräder, die schon zum teil abmontiert sind durch Diebstahl und durch Vandalismus stark beschädigt. Diese (Reste-)Räder werden von der Stadt nicht entfernt, wenn sie ordentlich angeschlossen sind. Ich finde solche Räder dann auch gefährlich z.B. könnte sich ein spielendes Kind dran verletzten. Ist es also jetzt durch dieses Urteil richtig, dass die Stadt hier nicht unternimmt?