Radfahrende Eltern und Kinder in sogenannten Fahrradstraßen (und nicht nur die!) können ein wenig aufatmen: Erstmalig legte ein Oberlandesgericht die konkrete Maximalgeschwindigkeit für den Autoverkehr fest und stärkte damit die Rechte der RadfahrerInnen.
Höchstens 30 km/h erlaubt
Bisher war obergerichtlich nicht entschieden, wie schnell der Fahrzeugverkehr in einer „Fahrradstraße“ (Zeichen 244 zur StVO, Fahrrad im blauen Kreis) fahren darf. Nunmehr steht fest: höchstens 30 km/h. Dies entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Anlieger mit 43 km/h in einer solchen Straße in eine Verkehrskontrolle geraten war. Nach der Zusatzbeschilderung war die Straße dem Radverkehr vorbehalten. Als Ausnahme war „KFZ-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit“ vorgesehen und erlaubt.
Geschwindigkeit muß sich dem Fahrradverkehr anpassen
Während das -den Betroffenen freisprechende- Amtsgericht ein Tempo von 50 km/h noch als erlaubt angesehen hatte, entschied das OLG in einer Grundsatzentscheidung anders. Es komme nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde; vielmehr werde nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg gerecht. „Mäßig“ sei nur eine Geschwindigkeit, die sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Wegen der Teilnahme von zum Teil schnelleren RadfahrerInnen sei eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h darunter zu verstehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.2006 – 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47).
Autor: Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund / Gelesen in: Trekkingbike 02/2007